Das neue Bestattungsgesetz


Seit 27. September 2025 gilt das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz. Darin wurde der bisherige, sogenannte Friedhofszwang teilweise aufgehoben und viel mehr individuelle Bestattungsformen ermöglicht. 

Die neuen Möglichkeiten kurz genannt im Überblick:

  • Die Urnen können im privaten Bereich, etwa zu Hause, aufbewahrt werden.
  • Die Asche der Verstorbenen können außerhalb von Friedhöfen, etwa im eigenen Garten, beigesetzt oder auch verstreut werden.
  • Alternative Bestattungsformen, wie Tuchbestattungen, sind möglich.
  • Teile der Asche darf zu Erinnerungsstücken, etwa zu Diamanten oder Schmuck, verarbeitet werden.
  • Abschied nehmen vom Verstorbenen im offenen Sarg ist möglich.
  • Sternenkinder (totgeborene Kinder) können nun bestattet werden.

Zu beachten bei den neuen Bestattungsformen:

  • Die neuen Bestattungsformen gelten für Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hatten.
  • Die Verstorbenen müssen zu Lebzeiten die gewünschte, neue Bestattungsform schriftlich verfügen, mittels einer sogenannten Totenfürsorgeverfügung.
  • Die gewählte Bestattung erfolgt weiterhin über ein Bestattungsunternehmen.


Muss ich meinen Bestattungswunsch zu Lebzeiten schriftlich festhalten?

Ja, sollte eine neue Bestattungsform im Rahmen des neuen Bestattungsgesetzes gewünscht sein, muss dies zu Lebzeiten in einer Totenfürsorgeverfügung festgehalten werden.

Was passiert, wenn keine Verfügung vorhanden ist?
Dann wird eine Beisetzung auf dem Friedhof klassisch als Urnen- oder Erdbestattung durchgeführt.

Kann die Übernahme der Totenfürsorge durch die dazu bestimmte Person auch abgelehnt werden?
Ja, das ist möglich. Die Ascheurne der verstorbenen Person muss dann durch die Verantwortlichen auf dem Friedhof beigesetzt werden. Es besteht auch die Möglichkeit mehrere Personen in einer bestimmten Reihenfolge als Totenfürsorgeverantwortliche anzugeben. In diesem Falle würde die Totenfürsorge an die nächste Person übergehen.


Asche im Garten oder außerhalb von Friedhöfen

Muss ich dafür eine Genehmigung der Ordnungsbehörde oder nur die Zustimmung des Grundstückseigentümers haben?
Eine Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben ist nicht nötig, jedoch die Zustimmung aller Grundstückseigentümer. Die Nutzung des Grundstücks darf nicht gegen Entgelt erfolgen. Die Ausbringung der Urne darf die Benutzung benachbarter Grundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Muss die Beisetzung durch einen Bestatter erfolgen oder darf ich das selbst machen?
Die Ausbringung der Asche außerhalb des Friedhofes erfolgt durch die Bestatterin oder den Bestatter.

Urnen zuhause aufbewahren

Was ist eine Totenfürsorgeverfügung?
In der Totenfürsorgeverfügung wird zu Lebzeiten festgelegt, welche Person die Verantwortung für die Bestattung übernimmt und wie diese gestaltet werden soll (neue Bestattungsarten).

Wer entscheidet, wer die Urne erhält (z. B. bei mehreren Angehörigen)?
Wer die Ascheurne erhält, das bestimmt die Totenfürsorgeverfügung.

Gibt es Vorschriften, wo oder wie die Urne zuhause aufbewahrt werden muss?
Die Ascheurne darf nur im häuslichen Umfeld an einem geeigneten, pietätvollen Ort innerhalb von Rheinland-Pfalz aufbewahrt werden.

Was passiert mit der Urne, wenn die Person, die sie aufbewahrt, selbst stirbt?
Wenn die Person, die die Urne aufbewahrt, stirbt oder in ein Pflegeheim umzieht, muss die Asche der verstorbenen Person auf einem Friedhof beigesetzt werden – entweder durch die gesetzlich bestimmten Verantwortlichen oder eben als ordnungsbehördliche Bestattung, wenn keine bestattungsverantwortliche Person mehr ausfindig gemacht werden kann. Eine Weitergabe oder gar „Weitervererbung“ der Urne ist nicht vorgesehen.

Darf ich die Urne auch an jemand anderen weitergeben?
Die Asche kann nur an eine Person übergeben werden und diese Person wurde vom Verstorbenen zuvor in einer Totenfürsorgeverfügung bestimmt. Erinnerungsstücke, die aus der Asche der Verstorbenen gefertigt wurden, wie beispielsweise Schmuckstücke, Schmucksteine, Gemälde oder Keramiken, können von dieser Person jedoch an andere Personen weitergegeben werden, vorausgesetzt, das wurde in der Totenfürsorgeverfügung so festgelegt. Eine Aufteilung der Asche auf mehrere Urnen ohne Weiterverarbeitung für Erinnerungsstücke ist nicht möglich.

Erinnerungsstücke aus Asche

Wie viel Asche darf dafür entnommen werden?
Grundsätzlich gibt es keine Regelung für die Menge an Asche, die entnommen werden darf. Sollte nicht die gesamte Menge der Asche für eine Weiterverarbeitung benutzt werden, ist der Rest auf einem Friedhof beizusetzen.

Darf die Asche auf mehrere Erinnerungsstücke verteilt werden?
Ja, es dürfen mehrere Erinnerungsstücke hergestellt werden.

Flussbestattungen 

Wer darf eine Flussbestattung durchführen? Nur ein Bestatter oder auch Angehörige?
Die Flussbestattung darf ausschließlich von einer Bestatterin oder einem Bestatter durchgeführt werden.

Welche Art von Urne ist dafür vorgeschrieben?
Die Ascheurne muss aus sofort wasserlöslicher Zellulose hergestellt sein.

Können Angehörige bei der Zeremonie auf dem Schiff dabei sein?
Auf dem Schiff kann eine Trauerfeier abgehalten werden. Jedoch dürfen keine Beigaben, wie Beerdigungsschmuck, Kränze, Blumengebinde und dergleichen in den Fluss eingebracht werden.

Abschaffung der Sargpflicht/alternative Bestattungen

Können Angehörige bei der Zeremonie auf dem Schiff dabei sein?
Auf dem Schiff kann eine Trauerfeier abgehalten werden. Jedoch dürfen keine Beigaben, wie Beerdigungsschmuck, Kränze, Blumengebinde und dergleichen in den Fluss eingebracht werden.

Bedeutet die Abschaffung der Sargpflicht, dass ich ohne Sarg bestattet werden kann?
Die Beisetzung hat im Sarg oder im Leichentuch zu erfolgen. Eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen ist nur möglich, wenn die verstorbene Person dies schriftlich verfügt hat.

Offene Aufbahrung/Abschied am offenen Sarg

Darf ich meinen Angehörigen offiziell am offenen Sarg verabschieden?
Die Öffnung des Sarges ist an Bestattungsfeiern oder zur Abschiednahme in den Räumlichkeiten von Bestattungsunternehmen möglich.

Fragen zum neuen Bestattungsgesetz kann Ihnen Lisa-Marie Rieth beantworten.