Das neue Bestattungsgesetz


Und dabei wurde der bisherige, sogenannte Friedhofszwang teilweise aufgehoben und viel mehr individuelle Bestattungsformen ermöglicht. Anfang des Jahres hat eine sogenannte Durchführungsverordnung die neuen Möglichkeiten wie auch die damit einhergehenden Voraussetzungen der Bestattungen konkretisiert.

Die neuen Möglichkeiten kurz genannt im Überblick:

  • Die Urnen können im privaten Bereich, etwa zu Hause, aufbewahrt werden.
  • Die Asche der Verstorbenen können außerhalb von Friedhöfen, etwa im eigenen Garten, beigesetzt oder auch verstreut werden.
  • Alternative Bestattungsformen, wie Tuchbestattungen, sind möglich.
  • Teile der Asche darf zu Erinnerungsstücken, etwa zu Diamanten oder Schmuck, verarbeitet werden.
  • Abschied nehmen vom Verstorbenen im offenen Sarg ist möglich.
  • Sternenkinder (totgeborene Kinder) können nun bestattet werden.

Zu beachten bei den neuen Bestattungsformen:

  • Die neuen Bestattungsformen gelten für Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hatten.
  • Die Verstorbenen müssen zu Lebzeiten die gewünschte, neue Bestattungsform schriftlich verfügen, mittels einer sogenannten Totenfürsorgeverfügung.
  • Die gewählte Bestattung erfolgt weiterhin über ein Bestattungsunternehmen.


„Urnen zuhause aufbewahren“

Was ist eine Totenfürsorgeverfügung?
In der Totenfürsorgeverfügung wird zu Lebzeiten festgelegt, welche Person die Verantwortung für die Bestattung übernimmt und wie diese gestaltet werden soll (neue Bestattungsarten).

Wer entscheidet, wer die Urne erhält (z. B. bei mehreren Angehörigen)?
Wer die Ascheurne erhält, das bestimmt die Totenfürsorgeverfügung.

Gibt es Vorschriften, wo oder wie die Urne zuhause aufbewahrt werden muss?
Die Ascheurne darf nur im häuslichen Umfeld an einem geeigneten, pietätvollen Ort innerhalb von Rheinland-Pfalz aufbewahrt werden.

Was passiert mit der Urne, wenn die Person, die sie aufbewahrt, selbst stirbt?
Wenn die Person, die die Urne aufbewahrt, stirbt oder in ein Pflegeheim umzieht, muss die Asche der verstorbenen Person auf einem Friedhof beigesetzt werden – entweder durch die gesetzlich bestimmten Verantwortlichen oder eben als ordnungsbehördliche Bestattung, wenn keine bestattungsverantwortliche Person mehr ausfindig gemacht werden kann. Eine Weitergabe oder gar „Weitervererbung“ der Urne ist nicht vorgesehen.

Darf ich die Urne auch an jemand anderen weitergeben?
Die Asche kann nur an eine Person übergeben werden und diese Person wurde vom Verstorbenen zuvor in einer Totenfürsorgeverfügung bestimmt. Erinnerungsstücke, die aus der Asche der Verstorbenen gefertigt wurden, wie beispielsweise Schmuckstücke, Schmucksteine, Gemälde oder Keramiken, können von dieser Person jedoch an andere Personen weitergegeben werden, vorausgesetzt, das wurde in der Totenfürsorgeverfügung so festgelegt. Eine Aufteilung der Asche auf mehrere Urnen ohne Weiterverarbeitung für Erinnerungsstücke ist nicht möglich.


Fragen zum neuen Bestattungsgesetz kann Ihnen Lisa-Marie Rieth beantworten.

Seit 27. September 2025 gilt das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz. Das bisher gültige Bestattungsrecht aus dem 1983 wurde modernisiert. Und dabei wurde der bisherige, sogenannte Friedhofszwang teilweise aufgehoben und viel mehr individuelle Bestattungsformen ermöglicht. Anfang des Jahres hat eine sogenannte Durchführungsverordnung die neuen Möglichkeiten wie auch die damit einhergehenden Voraussetzungen der Bestattungen konkretisiert.