Gästebeitrag

  • Leistungsbeschreibung

    Die Stadt Edenkoben erhebt jährlich für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.

    Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Stadt Edenkoben einschließlich des städtischen Waldgebietes.

    Der Gästebeitrag wird in der Zeit vom 01. März bis 30. November eines jeden Jahres erhoben.

    Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.

    Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen
    Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind:
    a)  Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken
         aufhalten.
    b) Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei
        Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten.

    Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind gem. § 4 Abs. 2 der Satzung befreit:
    a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
    b) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, wenn der Grad
        der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder
        Rentenbescheid nachgewiesen wird.
    c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Grad der Behinderung mindestens 70
        beträgt, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung,
        Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.
    d) Personen, die sich nachweislich zur Ausübung ihres Berufes im Erhebungsgebiet
        aufhalten.
    e) Personen, die nachweislich ein Studium oder eine Berufsausbildung außerhalb des
       Erhebungsgebietes absolvieren und im Erhebungsgebiet ihre Zweitwohnung im Haushalt
       ihrer Eltern innehaben.

    Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung sowie einer Beitragsfreiheit sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.

    Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages
    Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen.

    Die Höhe des Gästebeitrages je Person und Aufenthaltstag wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt und beträgt z.Zt. 1,00 EUR/pro Übernachtung.

    Personen, die nicht ihre Hauptwohnung im Stadtgebiet haben und eine zweite oder weitere Wohnung in der Stadt innehaben (sogenannte Zweitwohnungsinhaber), haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen pauschalen Gästebeitrag zu entrichten. Der jährlich zu entrichtende Pauschalbetrag wird in Haushaltssatzung festgesetzt und beträgt z.Zt. 23 Euro.

    Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Erhebungszeitraum nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.

    Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
    Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftsnahme im Erhebungsgebiet. Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten.

    Die Gästebeitragspflicht in Höhe der Jahrespauschale für Personen (sogenannte Zweitwohnungsinhaber) beginnt am 1. März und endet am 30. November eines jeden Kalenderjahres (Erhebungszeitraum). Wird die Zweitwohnung innerhalb des Erhebungszeitraumes erstmals begründet, beginnt die Gästebeitragspflicht mit Beginn des auf die Begründung der Zweitwohnung folgenden Monats. Wird die Zweitwohnung innerhalb des Erhebungszeitraumes aufgegeben, endet die Gästebeitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird.

    Der Gästebeitrag für sogenannte Zweitwohnungsinhaber wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

    Erhebungsverfahren
    Die in einem Beherbergungsbetrieb übernachtende beitragspflichtige Person, hat am Tag ihrer Ankunft den von der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben vorgeschriebenen Meldevordruck auszufüllen und zu unterschreiben.  

    Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Meldevordrucke zu sammeln und vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren. Er hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und eine Abrechnung der gewährten Gästeübernachtungen nach vorgeschriebenen Muster bis zum 10. des folgenden Monats abzugeben. Fehlanzeige ist erforderlich. Der Gästebeitrag wird durch Bescheid festgesetzt.

    Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder Wohnmobilparkplatz zur Verfügung stellt.

    Wer eine Zweitwohnung begründet oder aufgibt, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben innerhalb einer Woche anzuzeigen. Dies gilt für alle für die Beitragserhebung relevanten Änderungen.


    Gästekarte
    Jede beitragspflichtige Person erhält nach dem Ausfüllen und Unterschreiben des Meldevordrucks eine Gästekarte. Sie gilt ab dem Tag der Ankunft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des Tages der Abreise.

    Die Gästekarte wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt, ist nicht übertragbar und berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und -veranstaltungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt. Bei missbräuchlicher Nutzung wird die Gästekarte ohne Ausgleichsleistung eingezogen.

    Haftung
    Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.

    Rechtliche Grundlagen
    Rechtsgrundlagen für die Erhebung eines Gästebeitrages sind § 24 der Gemeindeordnung (GemO), §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Satzung der Stadt Edenkoben über die Erhebung eines Gästebeitrages.

    Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende