Wirtschaftswege

  • Leistungsbeschreibung

    Die Feld- und Waldwege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Benutzung als Fuß- und Radweg ist jedoch zulässig. Die Benutzung zu anderen Zwecken (beispielsweise zum Erreichen von Garten-, Wochenendhaus- und sonstigen Freizeitgrundstücken, Jagdhütten, usw.) bedarf einer Erlaubnis.
     
    Das Befahren von Feld- und Waldwegen mit Kfz ist für Personen ohne Berechtigung bzw. Genehmigung generell verboten. Über die Benutzung der gemeindlichen Wege zu anderen Zwecken kann ein Wegemitbenutzungsvertrag geschlossen werden.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende