Wirtschaftswege
Leistungsbeschreibung
Die Feld- und Waldwege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Benutzung als Fuß- und Radweg ist jedoch zulässig. Die Benutzung zu anderen Zwecken (beispielsweise zum Erreichen von Garten-, Wochenendhaus- und sonstigen Freizeitgrundstücken, Jagdhütten, usw.) bedarf einer Erlaubnis.
Das Befahren von Feld- und Waldwegen mit Kfz ist für Personen ohne Berechtigung bzw. Genehmigung generell verboten. Über die Benutzung der gemeindlichen Wege zu anderen Zwecken kann ein Wegemitbenutzungsvertrag geschlossen werden.